Eine notwendige Ergänzung

In der „Grünen Zeitung“, Ausgabe Januar / Februar 2021 lesen wir das hier:

Das ist soweit alles gut und richtig. Aber es fehlt etwas, was wir uns erlauben zu ergänzen.

Nämlich dies:

Die Hessische Gemeindeordnung gibt jedem Bürgermeister das Recht, gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Widerspruch einzulegen. Das hat Thomas Winkler getan. Die Stadtverordnetenversammlung wiederum kann diesen Widerspruch aufheben, was SPD, FW und FDP mit ihrer „komfortablen Mehrheit“ auch prompt gemacht haben. Soweit ist die Darstellung in der „Grünen Zeitung“ korrekt.

Die Geschichte ist nicht zu Ende

Aber hier ist die Geschichte nicht zu Ende. Der § 63 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) räumt dem Bürgermeister darüber hinaus das Recht ein, diesen Aufhebungsbeschluss zu beanstanden, wenn er seiner Auffassung nach das Recht verletzt*. Diese Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Sie kann nicht mehr von der Stadtverordnetenversammlung aufgehoben werden. Das kann nur das Verwaltungsgericht. Diese Beanstandung hat Thomas Winkler nicht eingelegt. Auch hier haben – leider – die eindringlichen Mahnungen der Oppositionsfraktionen nichts gebracht.

Einmalige Chance verpaßt

Hier wäre die einmalige Gelegenheit gewesen, die ganze Kläranlagenaffäre, in der es zahlreiche Unstimmigkeiten und sogar Korruptionsverdacht gab, von einem Gericht untersuchen zu lassen. Denn die Kostenexplosion auf mehr als 50 Millionen Euro ist sehr ungewöhnlich – keine Anlage in weitem Umkreis ist so teuer. Da kann etwas nicht stimmen. Und eine Gerichtsverhandlung hätte das vielleicht zum Vorschein bringen können.

Diese Chance hat Bürgermeister Winkler trotz dringlicher Bitten und Hilfsangebote der übrigen Oppositionsparteien verspielt. Er ist vor der Koalition eingeknickt und hat die Beanstandungsfrist ungenutzt verstreichen lassen. Die Millionenverschwendung ist jetzt kaum noch zu verhindern.

Wir wissen nicht, ob in Koalitionskreisen die Sektkorken geknallt haben. Ein grober Fehler des Bürgermeisters war es allemal.

*Den HGO-Paragraphen finden Sie hier:

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146137,75